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Wichtige Hinweise zum Fahrdienst für schwer behinderte Menschen

Alle bisherigen Reglungen zur Teilnahme Fahrdienst für schwer behinderte Menschen werden durch diese Regelungen aufgehoben.

Die Mobilitätshilfe für schwerbehinderte Menschen ist eine einkommens- und vermögensabhängige Sozialhilfe. Sie wird nach den Grundsätzen des Sozialhilferechts gewährt, und zwar unter anderem nur, soweit dieser Leistung auch ein entsprechender Bedarf gegenübersteht. Sollte der Bedarf zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft bereits anderweitig gedeckt sein, so besteht zusätzlich kein weiterer Anspruch mehr.

Sollte zudem über einen längeren zusammenhängenden Zeitraum (mindestens 6 Monate) die gewährte Fahrdienstpauschale nicht hinreichend ausgeschöpft werden können (mindestens zu 70 %), so ist dieser Umstand unverzüglich der Sozialverwaltung des Bezirks Oberbayern anzuzeigen um eine Überprüfung der Höhe der Leistung anhand des tatsächlichen Bedarfs zu ermöglichen.

Die Mobilitätshilfe dient als zweckgebundene Leistung ausschließlich der Finanzierung von Fahrtkosten zur Teilhabe des Fahrberechtigten selbst am Leben in der Gemeinschaft und darf auf keinen Fall zur Deckung von anderweitigen Bedarfen oder für Fahrkostenaufwendungen von Dritten verwendet werden.

Die Leistungen zur Finanzierung der Mobilitätshilfen erfordern einen erheblichen Aufwand an öffentlichen Mitteln. Bei Anzeigepflichtverletzung oder bei widerrechtlicher bzw. zweckfremder Inanspruchnahme der Fahrdienstpauschale behalten wir uns daher ausdrücklich vor, die Gewährung der Mobilitätshilfe zu widerrufen und unsere bisherigen Sozialhilfeaufwendungen entsprechend zurück zu verlangen. Betrügerische Manipulationen haben darüber hinaus die Anzeige bei den Strafverfolgungsbehörden zur Folge.

Sie sind verpflichtet, Nachweise (Quittungen) über jede getätigte Fahrt von den Fahrdienstleistern zu verlangen und mindestens ein Jahr aufzubewahren. Der Bezirk Oberbayern ist berechtigt, diese Unterlagen zur Überprüfung anzufordern und einzusehen.


Auskünfte und Antragstellung

Für den Antrag sind Nachweise, insbesondere Nachweise über Einkommen und Vermögen, die Kopie des Schwerbehindertenausweises sowie bei Menschen mit einer geistigen Behinderung zusätzlich auch der Bescheid des Versorgungsamtes erforderlich. Ebenfalls ist anzugeben, ob dem Behinderten ein Pkw zur Verfügung steht ist, der auf Grund der Behinderung steuerbefreit oder durch sonstige öffentliche Leistungen bezuschusst wurde..

Bei Menschen mit Behinderung, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und außergewöhnlich gehbehindert sind, ist zudem ein ärztliches Attest über die Notwendigkeit der Beförderung durch ein Spezialfahrzeug erforderlich.



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